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   OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94   

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https://dejure.org/1998,7570
OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94 (https://dejure.org/1998,7570)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20.02.1998 - 2 A 8.94 (https://dejure.org/1998,7570)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 2 A 8.94 (https://dejure.org/1998,7570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung: Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft auf ausgewiesenem aber landwirtschaftlich genutzten Wohnbauland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Landwirtschaft; Wohnbauland; Dorfstruktur; Feldflur; Planerische Festsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 108
  • NJ 1998, 444
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    Ob der Antragsteller als Vollerwerbslandwirt tätig sein könnte, mag offenbleiben; Landwirtschaft kann auch als Nebenerwerbsstelle betrieben werden (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, BRS 46 Nr. 75; Schrödter, BauGB , 5. Aufl. 1992, § 201 Rdnr. 6).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    Das kann nicht nur durch Festsetzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihrer Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ), von öffentlichen und privaten Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ), von Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ; vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1990, BRS 50 Nr. 101) und mit Festsetzungen über Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ), die die vom Antragsteller beabsichtigte Wohnbebauung ebenfalls ausgeschlossen hätten, sondern bei der hier gegebenen Situation mit bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen auch durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB , geschehen, bei der zudem bauliche Anlagen zulässig sind (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplanes VIII-242).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    Das Abwägungsergebnis selbst wäre nur dann fehlerhaft und der Plan damit ohne Ergänzungsmöglichkeit nichtig, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplanes (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB , § 4 Abs. 5 AG- BauGB in der damals noch geltenden Fassung) festgestanden hätte, daß mit der Verwirklichung der Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB ) nicht gerechnet werden konnte, etwa weil diese Nutzung auf Dauer an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitern müßte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1993, BRS 55 Nr. 36 unter Hinweis auf das Urteil vom 29. September 1978, BVerwGE 56, 283 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1993 - 5 S 1445/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Rechtsschutzbedürfnis, Erforderlichkeit iSv

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    Wie den Planungsakten zu entnehmen ist, hat der Antragsgegner diesen Belang der Wohnbedürfnisse auch sonst nicht außer Betracht gelassen (vgl. zur Abwägung zwischen Wohnbedarf und Natur- und Landschaftsschutz bei Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 2. April 1993, BRS 55 Nr. 23).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    BauGB auf dem Grundstück Nr. 12. Mit der Festsetzung der Fläche, die mit einem Geh-, Reit- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ), wird die Privatnützigkeit dieses Grundstücks ebenfalls eingeschränkt (vgl. zu allem auch BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985, BVerfGE 70, 35, 53; Dageförde, UPR 1992, 406, 411).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    BauGB auf dem Grundstück Nr. 12. Mit der Festsetzung der Fläche, die mit einem Geh-, Reit- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ), wird die Privatnützigkeit dieses Grundstücks ebenfalls eingeschränkt (vgl. zu allem auch BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985, BVerfGE 70, 35, 53; Dageförde, UPR 1992, 406, 411).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller mit seinem Vortrag, es liege in der Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft eine unzulässige Negativplanung, die lediglich die Wohnbebauung auf seinen Grundstücken verhindern solle, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1972 (BVerwGE 40, 258 ).
  • OVG Berlin, 05.09.1986 - 2 A 1.85
    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    Hierfür reicht es aus, wenn die geplante Nutzung zu den städtebaulichen Belangen in Beziehung steht, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 5. September 1986, OVGE 17, 247, 250 f. = BRS 46 Nr. 27).
  • BVerwG, 07.09.1978 - 2 B 43.78

    Korrektur der Prüfung für den höheren Dienst der Kriminalpolizei -

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.1998 - 2 A 8.94
    Für Teilstücke eines ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücks an der Buchwaldzeile hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 18. März 1980 (- OVG 2 B 43.78 -) hinsichtlich der dort beabsichtigten Wohnbebauung ausgeführt, die städtebaulichen Zielsetzungen der Planungsbehörden gingen nunmehr dahin, den Dorfcharakter von G zu erhalten und den Flächennutzungsplan von 1965 entsprechend zu ändern.
  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

    Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen "Plangewährleistungsanspruch" in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR 1999, 108 = juris Rn. 29).
  • OVG Berlin, 22.05.2003 - 6 A 12.03

    Bauplanungsrecht; Normenkontrollverfahren

    Insoweit wird die Privatnützigkeit des Grundstücks eingeschränkt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1995 - 2 A 4.93 -, UA S. 7, insoweit nicht abgedruckt in OVGE 21, 239; Urteil vom 20. Februar 1998 - 2 A 8.94 - OVGE 22, 246, 247; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11 aD 127.92.NE -, BRS 58 Nr. 15).

    Der Plangeber darf einen Bebauungsplan auch nur für den Bereich aufstellen, in dem seinen städtebaulichen Vorstellungen zuwiderlaufende Bauabsichten der Eigentümer konkretisiert werden (OVG Berlin, Urteil vom 20. Februar 1998 - 2 A 8.94 -, UA S. 11, insoweit nicht abgedruckt in: OVGE 22, 246, 249).

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